§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit (1) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen begeht. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch den tatbestandlichen Erfolg verursacht. (3) Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich bestimmt.