§ 29 Falsche Angaben gegenüber Behörden

(1) Wer gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme befugten Stelle bewusst falsche oder unvollständige erhebliche Angaben macht, wird bestraft.

(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich ein Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht.

(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:58:42 UTC
Updated 2026-04-25 07:58:42 UTC