§ 28 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Besonders schwere Fälle können bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung vorliegen.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:58:42 UTC
Updated 2026-04-25 07:58:42 UTC