§ 23 Störung des öffentlichen Friedens (1) Wer durch grob ordnungswidriges, bedrohliches oder gemeingefährliches Verhalten geeignet ist, den öffentlichen Frieden erheblich zu stören, wird bestraft. (2) Gleiches gilt für das Verbreiten schwerwiegender unwahrer Tatsachen, wenn dadurch erhebliche Unruhe ausgelöst wird. (3) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.