§ 19 Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befindet, rechtswidrig sich oder einem Dritten zueignet, wird bestraft.

(2) Dies gilt auch für anvertraute Gegenstände.

(3) Der Versuch ist strafbar, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:58:42 UTC
Updated 2026-04-25 07:58:42 UTC