§ 16 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird wegen Raubes bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei Waffenverwendung oder erheblicher Gewaltanwendung vor.