StGB – Strafgesetzbuch
Für alles, wo der Staat bzw. die Strafverfolgung eingreift: Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Betrug, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung und weitere Straftaten.
- Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze des Strafrechts
- Präambel
- § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2 Persönliche Verantwortlichkeit
- § 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 4 Versuch
- § 5 Täterschaft und Teilnahme
- § 6 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
- Kapitel 2 – Straftaten gegen Leben, Körper und Freiheit
- Präambel
- § 7 Körperverletzung
- § 8 Gefährliche Körperverletzung
- § 9 Totschlag
- § 10 Freiheitsberaubung
- § 11 Nötigung
- § 12 Bedrohung
- § 13 Unterlassene Hilfeleistung
- Kapitel 3 – Straftaten gegen Eigentum und Vermögen
- Präambel
- § 14 Diebstahl
- § 15 Besonders schwerer Diebstahl
- § 16 Raub
- § 17 Erpressung
- § 18 Betrug
- § 19 Unterschlagung
- § 20 Hehlerei
- Kapitel 4 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
- Präambel
- § 21 Hausfriedensbruch
- § 22 Sachbeschädigung
- § 23 Störung des öffentlichen Friedens
- § 24 Amtsanmaßung
- § 25 Falsche Verdächtigung
- § 26 Strafvereitelung
- § 27 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
- Kapitel 5 – Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit
- Präambel
- § 28 Urkundenfälschung
- § 29 Falsche Angaben gegenüber Behörden
- § 30 Beweismittelunterdrückung
- § 31 Vortäuschen einer Straftat
- § 32 Begünstigung
- § 33 Verletzung von Verwahrungs- oder Sicherungspflichten
- Kapitel 6 – Strafzumessung, Nebenfolgen und Schlussbestimmungen
Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze des Strafrechts
Regelt die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts, die persönliche Verantwortung sowie die Voraussetzungen strafbaren Handelns.
Präambel
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts.
Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen strafbares Verhalten vorliegt und nach welchen Maßstäben strafrechtliche Verantwortung beurteilt wird.
Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung aller weiteren Strafnormen dieses Gesetzbuches.
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Strafvorschriften sind eng auszulegen.
(3) Eine Bestrafung auf bloße Vermutung oder nachträgliche Strafbegründung ist unzulässig.
§ 2 Persönliche Verantwortlichkeit
(1) Strafrechtlich verantwortlich ist nur, wer die Tat selbst begeht, an ihr teilnimmt oder sie in zurechenbarer Weise veranlasst.
(2) Eine Verantwortung ohne eigenes tatbezogenes Verhalten ist ausgeschlossen.
(3) Die persönliche Schuld ist Grundlage jeder Bestrafung.
§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit
(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen begeht.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch den tatbestandlichen Erfolg verursacht.
(3) Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
§ 4 Versuch
(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn das Gesetz dies bestimmt oder die Tat ihrer Natur nach ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes erkennen lässt.
(2) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Ausführung ansetzt.
(3) Wer freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt oder die Vollendung verhindert, kann nach Maßgabe der übrigen Gesetze privilegiert werden.
§ 5 Täterschaft und Teilnahme
(1) Täter ist, wer eine Straftat selbst, gemeinschaftlich mit anderen oder durch einen anderen begeht.
(2) Teilnehmer ist, wer vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat anstiftet oder Beihilfe leistet.
(3) Umfang und Gewicht des Tatbeitrags sind bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
§ 6 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
(1) Wer in Notwehr, Nothilfe oder aufgrund eines sonst gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes handelt, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Wer unter Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrundes handelt, kann von Strafe ausgenommen oder milder behandelt werden.
(3) Die Voraussetzungen solcher Gründe sind eng auszulegen.
Kapitel 2 – Straftaten gegen Leben, Körper und Freiheit
Regelt Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit, das Leben oder die Freiheit anderer Personen richten.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen elementare Rechtsgüter der Person.
Es schützt insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit.
Die nachfolgenden Vorschriften erfassen sowohl vorsätzliche als auch besonders schwere Eingriffe in diese Rechtsgüter.
§ 7 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Körperverletzung liegt auch vor, wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist.
§ 8 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer eine Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich mit anderen oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, handelt besonders schwer.
(2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 9 Totschlag
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass eine besondere Qualifikation vorliegt, wird wegen Totschlags bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besondere Umstände der Tat sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
§ 10 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft.
(2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Freiheitsberaubung länger andauert oder mit weiteren Straftaten verbunden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 11 Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird bestraft.
(2) Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 12 Bedrohung
(1) Wer einem anderen die Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens androht, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt, wenn durch das Inaussichtstellen schwerer Gewalt erhebliche Furcht erzeugt wird.
(3) Die Strafbarkeit weitergehender Delikte bleibt unberührt.
§ 13 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar ist, wird bestraft.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Hilfe nur unter erheblicher eigener Gefahr oder unter Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre.
(3) Weitergehende Pflichten aus besonderen Rechtsverhältnissen bleiben unberührt.
Kapitel 3 – Straftaten gegen Eigentum und Vermögen
Regelt Straftaten, die sich gegen fremdes Eigentum, Vermögen oder wirtschaftliche Interessen richten.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen Eigentum und Vermögen.
Es schützt Sachen, wirtschaftliche Werte sowie das Vertrauen in rechtmäßige Vermögens- und Besitzverhältnisse.
Die nachfolgenden Vorschriften erfassen sowohl heimliche als auch gewaltsame oder täuschende Eingriffe.
§ 14 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geringwertigkeit kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
§ 15 Besonders schwerer Diebstahl
(1) Ein besonders schwerer Diebstahl liegt insbesondere vor, wenn die Tat unter Überwindung besonderer Sicherungen, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage oder gewerbsmäßig begangen wird.
(2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 16 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird wegen Raubes bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei Waffenverwendung oder erheblicher Gewaltanwendung vor.
§ 17 Erpressung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt und dadurch sich oder einen Dritten bereichert, wird bestraft.
(2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei erheblichem Schaden oder organisierter Begehung vor.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 18 Betrug
(1) Wer durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle können insbesondere bei hohem Schaden oder gewerbsmäßiger Begehung vorliegen.
§ 19 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befindet, rechtswidrig sich oder einem Dritten zueignet, wird bestraft.
(2) Dies gilt auch für anvertraute Gegenstände.
(3) Der Versuch ist strafbar, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
§ 20 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
(3) Die Strafbarkeit der Vortat bleibt unberührt.
Kapitel 4 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Regelt Straftaten, die den öffentlichen Frieden, die Sicherheit oder die geordnete Funktionsweise des Gemeinwesens beeinträchtigen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Es schützt den öffentlichen Frieden, das Vertrauen in staatliche Abläufe sowie den geordneten Ablauf des gemeinschaftlichen Lebens.
Die nachfolgenden Vorschriften erfassen Störungen, Täuschungen und Angriffe auf staatliche oder öffentliche Belange.
§ 21 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen widerrechtlich eindringt oder trotz Aufforderung nicht weicht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.
§ 22 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
(3) Besonders schwere Fälle können bei hohem Schaden oder besonderer Gefährdung vorliegen.
§ 23 Störung des öffentlichen Friedens
(1) Wer durch grob ordnungswidriges, bedrohliches oder gemeingefährliches Verhalten geeignet ist, den öffentlichen Frieden erheblich zu stören, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt für das Verbreiten schwerwiegender unwahrer Tatsachen, wenn dadurch erhebliche Unruhe ausgelöst wird.
(3) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 24 Amtsanmaßung
(1) Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt.
(3) Weitergehende Straftatbestände bleiben unberührt.
§ 25 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder Pflichtverletzung verdächtigt, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt, wenn durch unwahre Behauptungen ein behördliches Verfahren gegen einen anderen herbeigeführt oder fortgeführt wird.
(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.
§ 26 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt für das Vereiteln der Vollstreckung einer rechtsmäßigen Sanktion.
(3) Das Hilfeleisten zugunsten nahestehender Personen kann nach Maßgabe besonderer Vorschriften anders zu beurteilen sein.
§ 27 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Wer gegen eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme eines Amtsträgers mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt, wer einen Amtsträger bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angreift.
(3) Rechtswidrige Maßnahmen begründen keine Strafbarkeit nach diesem Paragraphen.
Kapitel 5 – Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit
Regelt Straftaten, die das Vertrauen in Erklärungen, Dokumente, Beweise und wahre Angaben gegenüber Behörden oder Dritten schützen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit.
Es schützt das Vertrauen in echte Dokumente, wahrheitsgemäße Angaben und einen unverfälschten Beweisverkehr.
Die nachfolgenden Vorschriften erfassen insbesondere Fälschungen, Täuschungen und falsche Angaben.
§ 28 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle können bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung vorliegen.
§ 29 Falsche Angaben gegenüber Behörden
(1) Wer gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme befugten Stelle bewusst falsche oder unvollständige erhebliche Angaben macht, wird bestraft.
(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich ein Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht.
(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.
§ 30 Beweismittelunterdrückung
(1) Wer ein Beweismittel vernichtet, beschädigt, beiseiteschafft oder unbrauchbar macht, um dessen Verwendung in einem Verfahren zu verhindern oder zu erschweren, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt, wer Beweismittel gezielt zurückhält.
(3) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
§ 31 Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wird bestraft.
(2) Gleiches gilt, wenn durch bewusst unwahre Angaben ein behördliches Einschreiten veranlasst werden soll.
(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.
§ 32 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, absichtlich Hilfe leistet, um ihm die Vorteile aus der Tat zu sichern, wird bestraft.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Tat bereits von spezielleren Vorschriften erfasst wird.
(3) Die Strafbarkeit der Vortat bleibt unberührt.
§ 33 Verletzung von Verwahrungs- oder Sicherungspflichten
(1) Wer ihm obliegende Verwahrungs-, Sicherungs- oder Dokumentationspflichten gröblich verletzt und dadurch den Verlust, Missbrauch oder die rechtswidrige Nutzung geschützter Gegenstände oder Daten ermöglicht, wird bestraft, soweit das Gesetz dies bestimmt.
(2) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn hierdurch erhebliche Gefahren oder Schäden entstehen.
(3) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Kapitel 6 – Strafzumessung, Nebenfolgen und Schlussbestimmungen
Regelt allgemeine Grundsätze der Strafzumessung sowie ergänzende strafrechtliche Folgen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt allgemeine Grundsätze der Strafzumessung sowie ergänzende Rechtsfolgen strafbaren Verhaltens.
Es bestimmt, nach welchen Umständen Strafen bemessen und welche Nebenfolgen berücksichtigt werden können.
Die nachfolgenden Vorschriften dienen einer einheitlichen und nachvollziehbaren Ahndung von Straftaten.
§ 34 Grundlagen der Strafzumessung
(1) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat und dem Maß der Schuld.
(2) Bei der Strafzumessung sind insbesondere Beweggründe, Tatbeitrag, Ausmaß des Schadens, Nachtatverhalten sowie Vorstrafen zu berücksichtigen.
(3) Mildernde und erschwerende Umstände sind gegeneinander abzuwägen.
§ 35 Tateinheit und Tatmehrheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften oder wird dieselbe Strafvorschrift mehrfach verletzt, ist dies bei der Ahndung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Werden mehrere selbständige Taten begangen, sind diese gesondert oder in einer Gesamtwürdigung zu erfassen, soweit besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(3) Doppelbestrafungen für denselben Lebenssachverhalt sind unzulässig.
§ 36 Einziehung und Verfall
(1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können nach Maßgabe des Gesetzes eingezogen werden.
(2) Gleiches gilt für rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile.
(3) Rechte Dritter sind zu beachten.
§ 37 Versuch, Rücktritt und tätige Reue
(1) Soweit der Versuch strafbar ist, kann ein freiwilliger Rücktritt strafmildernd oder strafbefreiend berücksichtigt werden, wenn die Vollendung verhindert wird.
(2) Nachtatverhalten, insbesondere Wiedergutmachung und tätige Reue, können strafmildernd berücksichtigt werden.
(3) Dies gilt nur, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.
§ 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen
(1) Die Vorschriften dieses Strafgesetzbuches gelten ergänzend zu besonderen Strafvorschriften in anderen Gesetzen, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Bei Konkurrenz mehrerer Strafnormen ist die speziellere Vorschrift vorrangig anzuwenden.
(3) Die Grundsätze des Grundgesetzes bleiben unberührt.
§ 39 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Dieses Strafgesetzbuch tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft.
(2) Es ist auf alle nach seinem Inkrafttreten begangenen Taten anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde.
(3) Frühere entgegenstehende strafrechtliche Regelungen treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.