Kapitel 6 – Strafzumessung, Nebenfolgen und Schlussbestimmungen Regelt allgemeine Grundsätze der Strafzumessung sowie ergänzende strafrechtliche Folgen. Präambel Dieses Kapitel regelt allgemeine Grundsätze der Strafzumessung sowie ergänzende Rechtsfolgen strafbaren Verhaltens. Es bestimmt, nach welchen Umständen Strafen bemessen und welche Nebenfolgen berücksichtigt werden können. Die nachfolgenden Vorschriften dienen einer einheitlichen und nachvollziehbaren Ahndung von Straftaten. § 34 Grundlagen der Strafzumessung (1) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat und dem Maß der Schuld. (2) Bei der Strafzumessung sind insbesondere Beweggründe, Tatbeitrag, Ausmaß des Schadens, Nachtatverhalten sowie Vorstrafen zu berücksichtigen. (3) Mildernde und erschwerende Umstände sind gegeneinander abzuwägen. § 35 Tateinheit und Tatmehrheit (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften oder wird dieselbe Strafvorschrift mehrfach verletzt, ist dies bei der Ahndung angemessen zu berücksichtigen. (2) Werden mehrere selbständige Taten begangen, sind diese gesondert oder in einer Gesamtwürdigung zu erfassen, soweit besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen. (3) Doppelbestrafungen für denselben Lebenssachverhalt sind unzulässig. § 36 Einziehung und Verfall (1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können nach Maßgabe des Gesetzes eingezogen werden. (2) Gleiches gilt für rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile. (3) Rechte Dritter sind zu beachten. § 37 Versuch, Rücktritt und tätige Reue (1) Soweit der Versuch strafbar ist, kann ein freiwilliger Rücktritt strafmildernd oder strafbefreiend berücksichtigt werden, wenn die Vollendung verhindert wird. (2) Nachtatverhalten, insbesondere Wiedergutmachung und tätige Reue, können strafmildernd berücksichtigt werden. (3) Dies gilt nur, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen. § 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen (1) Die Vorschriften dieses Strafgesetzbuches gelten ergänzend zu besonderen Strafvorschriften in anderen Gesetzen, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Bei Konkurrenz mehrerer Strafnormen ist die speziellere Vorschrift vorrangig anzuwenden. (3) Die Grundsätze des Grundgesetzes bleiben unberührt. § 39 Inkrafttreten und Anwendbarkeit (1) Dieses Strafgesetzbuch tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. (2) Es ist auf alle nach seinem Inkrafttreten begangenen Taten anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde. (3) Frühere entgegenstehende strafrechtliche Regelungen treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.