Kapitel 4 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit Regelt Straftaten, die den öffentlichen Frieden, die Sicherheit oder die geordnete Funktionsweise des Gemeinwesens beeinträchtigen. Präambel Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es schützt den öffentlichen Frieden, das Vertrauen in staatliche Abläufe sowie den geordneten Ablauf des gemeinschaftlichen Lebens. Die nachfolgenden Vorschriften erfassen Störungen, Täuschungen und Angriffe auf staatliche oder öffentliche Belange. § 21 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen widerrechtlich eindringt oder trotz Aufforderung nicht weicht, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen. (3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt. § 22 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen. (3) Besonders schwere Fälle können bei hohem Schaden oder besonderer Gefährdung vorliegen. § 23 Störung des öffentlichen Friedens (1) Wer durch grob ordnungswidriges, bedrohliches oder gemeingefährliches Verhalten geeignet ist, den öffentlichen Frieden erheblich zu stören, wird bestraft. (2) Gleiches gilt für das Verbreiten schwerwiegender unwahrer Tatsachen, wenn dadurch erhebliche Unruhe ausgelöst wird. (3) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. § 24 Amtsanmaßung (1) Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt. (3) Weitergehende Straftatbestände bleiben unberührt. § 25 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder Pflichtverletzung verdächtigt, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wenn durch unwahre Behauptungen ein behördliches Verfahren gegen einen anderen herbeigeführt oder fortgeführt wird. (3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt. § 26 Strafvereitelung (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft. (2) Gleiches gilt für das Vereiteln der Vollstreckung einer rechtsmäßigen Sanktion. (3) Das Hilfeleisten zugunsten nahestehender Personen kann nach Maßgabe besonderer Vorschriften anders zu beurteilen sein. § 27 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen (1) Wer gegen eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme eines Amtsträgers mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wer einen Amtsträger bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angreift. (3) Rechtswidrige Maßnahmen begründen keine Strafbarkeit nach diesem Paragraphen.