Kapitel 3 – Straftaten gegen Eigentum und Vermögen
Regelt Straftaten, die sich gegen fremdes Eigentum, Vermögen oder wirtschaftliche Interessen richten.
- Präambel
- § 14 Diebstahl
- § 15 Besonders schwerer Diebstahl
- § 16 Raub
- § 17 Erpressung
- § 18 Betrug
- § 19 Unterschlagung
- § 20 Hehlerei
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen Eigentum und Vermögen.
Es schützt Sachen, wirtschaftliche Werte sowie das Vertrauen in rechtmäßige Vermögens- und Besitzverhältnisse.
Die nachfolgenden Vorschriften erfassen sowohl heimliche als auch gewaltsame oder täuschende Eingriffe.
§ 14 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geringwertigkeit kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
§ 15 Besonders schwerer Diebstahl
(1) Ein besonders schwerer Diebstahl liegt insbesondere vor, wenn die Tat unter Überwindung besonderer Sicherungen, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage oder gewerbsmäßig begangen wird.
(2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 16 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird wegen Raubes bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei Waffenverwendung oder erheblicher Gewaltanwendung vor.
§ 17 Erpressung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt und dadurch sich oder einen Dritten bereichert, wird bestraft.
(2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei erheblichem Schaden oder organisierter Begehung vor.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 18 Betrug
(1) Wer durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Besonders schwere Fälle können insbesondere bei hohem Schaden oder gewerbsmäßiger Begehung vorliegen.
§ 19 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befindet, rechtswidrig sich oder einem Dritten zueignet, wird bestraft.
(2) Dies gilt auch für anvertraute Gegenstände.
(3) Der Versuch ist strafbar, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
§ 20 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
(3) Die Strafbarkeit der Vortat bleibt unberührt.