Kapitel 2 – Straftaten gegen Leben, Körper und Freiheit

Regelt Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit, das Leben oder die Freiheit anderer Personen richten.

Präambel

Dieses Kapitel regelt Straftaten gegen elementare Rechtsgüter der Person.

Es schützt insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit.

Die nachfolgenden Vorschriften erfassen sowohl vorsätzliche als auch besonders schwere Eingriffe in diese Rechtsgüter.

§ 7 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Körperverletzung liegt auch vor, wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist.

§ 8 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer eine Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich mit anderen oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, handelt besonders schwer.

(2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 9 Totschlag

(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass eine besondere Qualifikation vorliegt, wird wegen Totschlags bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Besondere Umstände der Tat sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

§ 10 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft.

(2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Freiheitsberaubung länger andauert oder mit weiteren Straftaten verbunden ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 11 Nötigung

(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird bestraft.

(2) Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 12 Bedrohung

(1) Wer einem anderen die Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens androht, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wenn durch das Inaussichtstellen schwerer Gewalt erhebliche Furcht erzeugt wird.

(3) Die Strafbarkeit weitergehender Delikte bleibt unberührt.

§ 13 Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar ist, wird bestraft.

(2) Dies gilt nicht, wenn die Hilfe nur unter erheblicher eigener Gefahr oder unter Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre.

(3) Weitergehende Pflichten aus besonderen Rechtsverhältnissen bleiben unberührt.