Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze des Strafrechts

Regelt die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts, die persönliche Verantwortung sowie die Voraussetzungen strafbaren Handelns.

Präambel

Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts.

Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen strafbares Verhalten vorliegt und nach welchen Maßstäben strafrechtliche Verantwortung beurteilt wird.

Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung aller weiteren Strafnormen dieses Gesetzbuches.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(2) Strafvorschriften sind eng auszulegen.

(3) Eine Bestrafung auf bloße Vermutung oder nachträgliche Strafbegründung ist unzulässig.

§ 2 Persönliche Verantwortlichkeit

(1) Strafrechtlich verantwortlich ist nur, wer die Tat selbst begeht, an ihr teilnimmt oder sie in zurechenbarer Weise veranlasst.

(2) Eine Verantwortung ohne eigenes tatbezogenes Verhalten ist ausgeschlossen.

(3) Die persönliche Schuld ist Grundlage jeder Bestrafung.

§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit

(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Wollen begeht.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch den tatbestandlichen Erfolg verursacht.

(3) Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

§ 4 Versuch

(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn das Gesetz dies bestimmt oder die Tat ihrer Natur nach ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes erkennen lässt.

(2) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Ausführung ansetzt.

(3) Wer freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt oder die Vollendung verhindert, kann nach Maßgabe der übrigen Gesetze privilegiert werden.

§ 5 Täterschaft und Teilnahme

(1) Täter ist, wer eine Straftat selbst, gemeinschaftlich mit anderen oder durch einen anderen begeht.

(2) Teilnehmer ist, wer vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat anstiftet oder Beihilfe leistet.

(3) Umfang und Gewicht des Tatbeitrags sind bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.

§ 6 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

(1) Wer in Notwehr, Nothilfe oder aufgrund eines sonst gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes handelt, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Wer unter Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrundes handelt, kann von Strafe ausgenommen oder milder behandelt werden.

(3) Die Voraussetzungen solcher Gründe sind eng auszulegen.