§ 5 Eintragung und Registerklarheit
(1) Soweit für ein Unternehmen eine Eintragung in ein Register vorgesehen ist, sind die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Änderungen wesentlicher Unternehmensdaten sind unverzüglich nachzutragen, soweit eine Eintragungspflicht besteht.
(3) Im Geschäftsverkehr darf nicht über die rechtliche Stellung oder Vertretungsbefugnis des Unternehmens getäuscht werden.