§ 4 Grundsatz von Treu und Glauben

(1) Handelsgeschäfte sind nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte abzuwickeln.

(2) Rechte dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht missbräuchlich ausgeübt werden.

(3) Unredliches Verhalten im Handelsverkehr ist unzulässig.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:12:45 UTC
Updated 2026-04-25 08:12:45 UTC