§ 20 Vertragsstrafe, Sicherheiten und kaufmännische Zurückbehaltung

(1) Unternehmen können Vertragsstrafen, Sicherheiten oder Zurückbehaltungsrechte vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Die Ausübung solcher Rechte muss angemessen und nach Treu und Glauben erfolgen.

(3) Unverhältnismäßige Sicherungs- oder Druckmittel sind unzulässig.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:12:46 UTC
Updated 2026-04-25 08:12:46 UTC