# § 2 Unternehmen und Firma (1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die gewerblich tätig sind. (2) Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt. (3) Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und darf keine irreführenden Angaben enthalten.