§ 19 Haftung des Unternehmens (1) Unternehmen haften für Pflichtverletzungen aus Handelsgeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes und der allgemeinen Gesetze. (2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, hat sich pflichtgemäß zu verhalten und Schäden durch vermeidbare Pflichtverletzungen zu vermeiden. (3) Haftungsbeschränkungen sind nur wirksam, soweit sie nicht treuwidrig, überraschend oder mit wesentlichen gesetzlichen Grundsätzen unvereinbar sind.