§ 15 Beleg- und Nachweispflicht

(1) Wesentliche Geschäftsvorfälle sind durch Belege, Verträge, Quittungen, Rechnungen oder vergleichbare Nachweise zu dokumentieren.

(2) Fehlende oder manipulierte Nachweise können im Streitfall zu Lasten des Unternehmens berücksichtigt werden.

(3) Die Pflicht zur Dokumentation besteht insbesondere bei Lieferungen, Zahlungen, Darlehen, Sicherheiten und größeren Anschaffungen.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:12:46 UTC
Updated 2026-04-25 08:12:46 UTC