§ 14 Ordnungsgemäße Buch- und Geschäftsführung

(1) Unternehmen haben ihre geschäftlichen Vorgänge geordnet und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und wesentliche Vermögenswerte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erfassen, soweit dies nach Art und Umfang des Unternehmens geboten ist.

(3) Unrichtige oder bewusst verfälschende Geschäftsaufzeichnungen sind unzulässig.


Revision #1
Created 2026-04-25 08:12:46 UTC
Updated 2026-04-25 08:12:46 UTC