HGB – Handelsgesetzbuch

Für Unternehmen und Firmen: Handelsgeschäfte, Firmenführung, Vertretung, Buchführung, Kaufverträge, Forderungen, Haftung und kaufmännische Pflichten.

Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

Regelt die grundlegenden Vorschriften für Unternehmen, Kaufleute und den geschäftlichen Verkehr.

Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

Präambel

Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Vorschriften des Handelsrechts für Unternehmen und gewerbliche Tätigkeiten.

Es bestimmt, wer als Kaufmann oder Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes gilt und welche allgemeinen Maßstäbe im geschäftlichen Verkehr gelten.

Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung der weiteren handelsrechtlichen Bestimmungen.

Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

§ 1 Kaufmannseigenschaft

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt.

(2) Ein Handelsgewerbe ist jeder auf Dauer angelegte, erlaubte und nach außen erkennbare Geschäftsbetrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung.

(3) Auf die tatsächliche Gewinnerzielung kommt es nicht allein an, sofern der Betrieb auf geschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgerichtet ist.

Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

§ 2 Unternehmen und Firma

(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die gewerblich tätig sind.

(2) Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt.

(3) Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und darf keine irreführenden Angaben enthalten.

Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

§ 3 Gewerbliche Tätigkeit

(1) Gewerbliche Tätigkeit ist jede selbstständige, planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung.

(2) Reine Gelegenheitsgeschäfte begründen in der Regel kein Handelsgewerbe.

(3) Wer gewerblich tätig ist, unterliegt den für Unternehmen geltenden handelsrechtlichen Pflichten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

§ 4 Grundsatz von Treu und Glauben

(1) Handelsgeschäfte sind nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte abzuwickeln.

(2) Rechte dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht missbräuchlich ausgeübt werden.

(3) Unredliches Verhalten im Handelsverkehr ist unzulässig.

Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

Regelt die Eintragung, die Firmenführung und die Vertretung von Unternehmen im Geschäftsverkehr.

Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

Präambel

Dieses Kapitel regelt die rechtliche Stellung des Unternehmens im Außenverhältnis.

Es bestimmt die Anforderungen an Firmenbezeichnung, Registerklarheit sowie die Vertretung eines Unternehmens durch berechtigte Personen.

Die Vorschriften dienen der Sicherheit und Verlässlichkeit des geschäftlichen Verkehrs.

Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

§ 5 Eintragung und Registerklarheit

(1) Soweit für ein Unternehmen eine Eintragung in ein Register vorgesehen ist, sind die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Änderungen wesentlicher Unternehmensdaten sind unverzüglich nachzutragen, soweit eine Eintragungspflicht besteht.

(3) Im Geschäftsverkehr darf nicht über die rechtliche Stellung oder Vertretungsbefugnis des Unternehmens getäuscht werden.

Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

§ 6 Firmenbeständigkeit und Namensschutz

(1) Ein Unternehmen darf seine Firma im Rahmen der geltenden Vorschriften fortführen und verwenden.

(2) Die Firma darf keine Rechte Dritter verletzen und nicht zur Verwechslung mit einem anderen Unternehmen führen, soweit hierdurch der Rechtsverkehr beeinträchtigt wird.

(3) Die unbefugte Nutzung einer geschützten oder irreführenden Firmenbezeichnung ist unzulässig.

Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

§ 7 Vertretung des Unternehmens

(1) Ein Unternehmen wird durch seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter oder wirksam bevollmächtigten Personen vertreten.

(2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, muss hierzu berechtigt sein.

(3) Rechtsgeschäfte eines erkennbar unbefugten Vertreters verpflichten das Unternehmen nur, soweit eine Genehmigung erfolgt oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

§ 8 Handlungsvollmacht und betriebliche Vertretung

(1) Ein Unternehmen kann Beschäftigten oder sonstigen Personen Handlungsvollmacht für bestimmte Geschäfte oder Geschäftskreise erteilen.

(2) Umfang und Grenzen der Vollmacht bestimmen sich nach der Erteilung und dem erkennbaren Geschäftszweck.

(3) Wer seine Vertretungsmacht überschreitet, haftet nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und dieses Gesetzes.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

Regelt besondere Vorschriften für Handelsgeschäfte, kaufmännische Verträge und geschäftliche Erklärungen.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

Präambel

Dieses Kapitel regelt die besonderen Anforderungen an Verträge und Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie mit deren Geschäftspartnern.

Es bestimmt Maßstäbe für Angebot, Annahme, Leistung, Fristen und die kaufmännische Sorgfalt im Rechtsverkehr.

Die Vorschriften dienen der Klarheit, Schnelligkeit und Verlässlichkeit geschäftlicher Abläufe.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

§ 9 Kaufmännische Sorgfalt

(1) Unternehmen haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(2) Im geschäftlichen Verkehr sind branchenübliche Standards, kaufmännische Gepflogenheiten und erkennbare Risiken angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten kann Schadensersatz- und Haftungsfolgen nach sich ziehen.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

§ 10 Vertragsfreiheit und Handelsbrauch

(1) Unternehmen können ihre Handelsgeschäfte im Rahmen der geltenden Gesetze frei gestalten.

(2) Handelsbräuche und anerkannte Verkehrssitten sind bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen.

(3) Unklare Vertragsbestimmungen sind unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und des redlichen Handelsverkehrs auszulegen.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

§ 11 Bestätigung und Dokumentation von Geschäften

(1) Unternehmen sollen wesentliche Handelsgeschäfte in nachvollziehbarer Form bestätigen oder dokumentieren.

(2) Geschäftliche Erklärungen müssen ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt und zurechenbar sein.

(3) Bei Streit über Inhalt oder Umfang eines Geschäfts sind vorhandene Unterlagen, Bestätigungen und der erkennbare Geschäftsablauf zu berücksichtigen.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

§ 12 Leistungszeit und Fälligkeit

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungen aus Handelsgeschäften unverzüglich nach Vertragsschluss zu erbringen.

(2) Zahlungsansprüche werden mit Zugang einer ordnungsgemäßen Forderung oder Rechnung fällig, soweit keine andere Fälligkeit vereinbart ist.

(3) Gerät eine Partei mit der Leistung in Verzug, richten sich die Folgen nach den allgemeinen Gesetzen und diesem Gesetz.

Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Erhält ein Unternehmen Ware oder eine sonstige Leistung im Rahmen eines Handelsgeschäfts, hat es erkennbare Mängel in angemessener Frist zu prüfen und zu rügen.

(2) Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Leistung hinsichtlich offener Mängel grundsätzlich als genehmigt, soweit nicht Arglist oder versteckte Mängel vorliegen.

(3) Weitergehende Gewährleistungsrechte nach anderen Gesetzen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation

Regelt die kaufmännische Ordnungspflicht, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Geschäftsbetriebs.

Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation

Präambel

Dieses Kapitel regelt die Pflicht zur geordneten Führung geschäftlicher Unterlagen.

Es bestimmt, dass geschäftliche Vorgänge nachvollziehbar, überprüfbar und ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen.

Die Vorschriften dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs, der Vertragspartner und der behördlichen Nachprüfbarkeit.

Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation

§ 14 Ordnungsgemäße Buch- und Geschäftsführung

(1) Unternehmen haben ihre geschäftlichen Vorgänge geordnet und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und wesentliche Vermögenswerte sind wahrheitsgemäß und vollständig zu erfassen, soweit dies nach Art und Umfang des Unternehmens geboten ist.

(3) Unrichtige oder bewusst verfälschende Geschäftsaufzeichnungen sind unzulässig.

Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation

§ 15 Beleg- und Nachweispflicht

(1) Wesentliche Geschäftsvorfälle sind durch Belege, Verträge, Quittungen, Rechnungen oder vergleichbare Nachweise zu dokumentieren.

(2) Fehlende oder manipulierte Nachweise können im Streitfall zu Lasten des Unternehmens berücksichtigt werden.

(3) Die Pflicht zur Dokumentation besteht insbesondere bei Lieferungen, Zahlungen, Darlehen, Sicherheiten und größeren Anschaffungen.

Kapitel 4 – Buchführung, Belege und Geschäftsdokumentation

§ 16 Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen

(1) Geschäftliche Unterlagen sind für eine angemessene Dauer aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung, Prüfung oder Nachvollziehbarkeit erforderlich ist.

(2) Die Aufbewahrung muss in einer Form erfolgen, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

(3) Eine vorsätzliche Vernichtung relevanter Unterlagen zur Vereitelung berechtigter Ansprüche ist unzulässig.

Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr

Regelt geschäftliche Forderungen, Verzug, Haftung und die Verantwortung aus Handelsgeschäften.

Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr

Präambel

Dieses Kapitel regelt die Durchsetzung und Erfüllung geschäftlicher Ansprüche.

Es bestimmt die Folgen verspäteter Leistung, fehlerhafter Vertragserfüllung und sonstiger Pflichtverletzungen im Handelsverkehr.

Die Vorschriften dienen der Verlässlichkeit und Fairness im geschäftlichen Zahlungs- und Haftungsverkehr.

Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr

§ 17 Forderungen aus Handelsgeschäften

(1) Unternehmen können aus wirksam begründeten Handelsgeschäften Zahlung, Lieferung, Herausgabe oder sonstige Leistungen verlangen.

(2) Forderungen müssen nach Grund, Umfang und Fälligkeit bestimmbar sein.

(3) Unberechtigte oder wissentlich überhöhte Forderungen sind unzulässig.

Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr

§ 18 Verzug im Handelsverkehr

(1) Leistet ein Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Verzug haftet der Schuldner für den hierdurch entstehenden Schaden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften.

(3) Bei kaufmännischen Geschäften kann eine angemessene Fristsetzung genügen, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmbar oder dringend ist.

Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr

§ 19 Haftung des Unternehmens

(1) Unternehmen haften für Pflichtverletzungen aus Handelsgeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes und der allgemeinen Gesetze.

(2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, hat sich pflichtgemäß zu verhalten und Schäden durch vermeidbare Pflichtverletzungen zu vermeiden.

(3) Haftungsbeschränkungen sind nur wirksam, soweit sie nicht treuwidrig, überraschend oder mit wesentlichen gesetzlichen Grundsätzen unvereinbar sind.

Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr

§ 20 Vertragsstrafe, Sicherheiten und kaufmännische Zurückbehaltung

(1) Unternehmen können Vertragsstrafen, Sicherheiten oder Zurückbehaltungsrechte vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Die Ausübung solcher Rechte muss angemessen und nach Treu und Glauben erfolgen.

(3) Unverhältnismäßige Sicherungs- oder Druckmittel sind unzulässig.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

Regelt Geltung, Verhältnis zu anderen Gesetzen und die ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

Präambel

Dieses Kapitel regelt die abschließenden Grundsätze zur Geltung und Anwendung dieses Gesetzes.

Es bestimmt das Verhältnis zu anderen Gesetzen sowie die ergänzende Heranziehung weiterer Vorschriften.

Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einer einheitlichen und verlässlichen Anwendung des Handelsrechts.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

§ 21 Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch

(1) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Bei Handelsgeschäften gehen die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vor, soweit ein Widerspruch besteht.

(3) Rechte und Pflichten aus anderen besonderen Gesetzen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

§ 22 Geltung für Unternehmen und Kaufleute

(1) Dieses Gesetz gilt für Kaufleute, Unternehmen und sonstige gewerblich tätige Marktteilnehmer, soweit Art und Zweck der Vorschrift dies erfordern.

(2) Einzelne Vorschriften können entsprechend auf nicht eingetragene oder kleinere Betriebe angewendet werden, wenn diese in vergleichbarer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen.

(3) Die Anwendung setzt voraus, dass ein Bezug zu einem Handelsgeschäft oder einer gewerblichen Tätigkeit besteht.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

§ 23 Auslegung und Vorrang redlichen Geschäftsverkehrs

(1) Dieses Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Redlichkeit im Geschäftsverkehr gefördert werden.

(2) Missbräuchliche Gestaltungen und Scheingeschäfte dürfen keinen rechtlichen Vorteil begründen.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind Handelsbrauch, Treu und Glauben sowie der erkennbare Geschäftszweck zu berücksichtigen.