Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

Regelt Geltung, Verhältnis zu anderen Gesetzen und die ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften.

Präambel

Dieses Kapitel regelt die abschließenden Grundsätze zur Geltung und Anwendung dieses Gesetzes.

Es bestimmt das Verhältnis zu anderen Gesetzen sowie die ergänzende Heranziehung weiterer Vorschriften.

Die nachfolgenden Bestimmungen dienen einer einheitlichen und verlässlichen Anwendung des Handelsrechts.

§ 21 Verhältnis zum Bürgerlichen Gesetzbuch

(1) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Bei Handelsgeschäften gehen die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vor, soweit ein Widerspruch besteht.

(3) Rechte und Pflichten aus anderen besonderen Gesetzen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 22 Geltung für Unternehmen und Kaufleute

(1) Dieses Gesetz gilt für Kaufleute, Unternehmen und sonstige gewerblich tätige Marktteilnehmer, soweit Art und Zweck der Vorschrift dies erfordern.

(2) Einzelne Vorschriften können entsprechend auf nicht eingetragene oder kleinere Betriebe angewendet werden, wenn diese in vergleichbarer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen.

(3) Die Anwendung setzt voraus, dass ein Bezug zu einem Handelsgeschäft oder einer gewerblichen Tätigkeit besteht.

§ 23 Auslegung und Vorrang redlichen Geschäftsverkehrs

(1) Dieses Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Redlichkeit im Geschäftsverkehr gefördert werden.

(2) Missbräuchliche Gestaltungen und Scheingeschäfte dürfen keinen rechtlichen Vorteil begründen.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind Handelsbrauch, Treu und Glauben sowie der erkennbare Geschäftszweck zu berücksichtigen.