Kapitel 5 – Forderungen, Haftung und Zahlungsverkehr Regelt geschäftliche Forderungen, Verzug, Haftung und die Verantwortung aus Handelsgeschäften. Präambel Dieses Kapitel regelt die Durchsetzung und Erfüllung geschäftlicher Ansprüche. Es bestimmt die Folgen verspäteter Leistung, fehlerhafter Vertragserfüllung und sonstiger Pflichtverletzungen im Handelsverkehr. Die Vorschriften dienen der Verlässlichkeit und Fairness im geschäftlichen Zahlungs- und Haftungsverkehr. § 17 Forderungen aus Handelsgeschäften (1) Unternehmen können aus wirksam begründeten Handelsgeschäften Zahlung, Lieferung, Herausgabe oder sonstige Leistungen verlangen. (2) Forderungen müssen nach Grund, Umfang und Fälligkeit bestimmbar sein. (3) Unberechtigte oder wissentlich überhöhte Forderungen sind unzulässig. § 18 Verzug im Handelsverkehr (1) Leistet ein Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist. (2) Im Verzug haftet der Schuldner für den hierdurch entstehenden Schaden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften. (3) Bei kaufmännischen Geschäften kann eine angemessene Fristsetzung genügen, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmbar oder dringend ist. § 19 Haftung des Unternehmens (1) Unternehmen haften für Pflichtverletzungen aus Handelsgeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes und der allgemeinen Gesetze. (2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, hat sich pflichtgemäß zu verhalten und Schäden durch vermeidbare Pflichtverletzungen zu vermeiden. (3) Haftungsbeschränkungen sind nur wirksam, soweit sie nicht treuwidrig, überraschend oder mit wesentlichen gesetzlichen Grundsätzen unvereinbar sind. § 20 Vertragsstrafe, Sicherheiten und kaufmännische Zurückbehaltung (1) Unternehmen können Vertragsstrafen, Sicherheiten oder Zurückbehaltungsrechte vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (2) Die Ausübung solcher Rechte muss angemessen und nach Treu und Glauben erfolgen. (3) Unverhältnismäßige Sicherungs- oder Druckmittel sind unzulässig.