# Kapitel 3 – Handelsgeschäfte und Verträge

Regelt besondere Vorschriften für Handelsgeschäfte, kaufmännische Verträge und geschäftliche Erklärungen.

# Präambel

Dieses Kapitel regelt die besonderen Anforderungen an Verträge und Handelsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie mit deren Geschäftspartnern.

Es bestimmt Maßstäbe für Angebot, Annahme, Leistung, Fristen und die kaufmännische Sorgfalt im Rechtsverkehr.

Die Vorschriften dienen der Klarheit, Schnelligkeit und Verlässlichkeit geschäftlicher Abläufe.

# § 9 Kaufmännische Sorgfalt

(1) Unternehmen haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(2) Im geschäftlichen Verkehr sind branchenübliche Standards, kaufmännische Gepflogenheiten und erkennbare Risiken angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten kann Schadensersatz- und Haftungsfolgen nach sich ziehen.

# § 10 Vertragsfreiheit und Handelsbrauch

(1) Unternehmen können ihre Handelsgeschäfte im Rahmen der geltenden Gesetze frei gestalten.

(2) Handelsbräuche und anerkannte Verkehrssitten sind bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen.

(3) Unklare Vertragsbestimmungen sind unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und des redlichen Handelsverkehrs auszulegen.

# § 11 Bestätigung und Dokumentation von Geschäften

(1) Unternehmen sollen wesentliche Handelsgeschäfte in nachvollziehbarer Form bestätigen oder dokumentieren.

(2) Geschäftliche Erklärungen müssen ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt und zurechenbar sein.

(3) Bei Streit über Inhalt oder Umfang eines Geschäfts sind vorhandene Unterlagen, Bestätigungen und der erkennbare Geschäftsablauf zu berücksichtigen.

# § 12 Leistungszeit und Fälligkeit

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungen aus Handelsgeschäften unverzüglich nach Vertragsschluss zu erbringen.

(2) Zahlungsansprüche werden mit Zugang einer ordnungsgemäßen Forderung oder Rechnung fällig, soweit keine andere Fälligkeit vereinbart ist.

(3) Gerät eine Partei mit der Leistung in Verzug, richten sich die Folgen nach den allgemeinen Gesetzen und diesem Gesetz.

# § 13 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Erhält ein Unternehmen Ware oder eine sonstige Leistung im Rahmen eines Handelsgeschäfts, hat es erkennbare Mängel in angemessener Frist zu prüfen und zu rügen.

(2) Unterbleibt eine rechtzeitige Beanstandung, gilt die Leistung hinsichtlich offener Mängel grundsätzlich als genehmigt, soweit nicht Arglist oder versteckte Mängel vorliegen.

(3) Weitergehende Gewährleistungsrechte nach anderen Gesetzen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.