Kapitel 2 – Handelsregister, Firma und Vertretung

Regelt die Eintragung, die Firmenführung und die Vertretung von Unternehmen im Geschäftsverkehr.

Präambel

Dieses Kapitel regelt die rechtliche Stellung des Unternehmens im Außenverhältnis.

Es bestimmt die Anforderungen an Firmenbezeichnung, Registerklarheit sowie die Vertretung eines Unternehmens durch berechtigte Personen.

Die Vorschriften dienen der Sicherheit und Verlässlichkeit des geschäftlichen Verkehrs.

§ 5 Eintragung und Registerklarheit

(1) Soweit für ein Unternehmen eine Eintragung in ein Register vorgesehen ist, sind die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Änderungen wesentlicher Unternehmensdaten sind unverzüglich nachzutragen, soweit eine Eintragungspflicht besteht.

(3) Im Geschäftsverkehr darf nicht über die rechtliche Stellung oder Vertretungsbefugnis des Unternehmens getäuscht werden.

§ 6 Firmenbeständigkeit und Namensschutz

(1) Ein Unternehmen darf seine Firma im Rahmen der geltenden Vorschriften fortführen und verwenden.

(2) Die Firma darf keine Rechte Dritter verletzen und nicht zur Verwechslung mit einem anderen Unternehmen führen, soweit hierdurch der Rechtsverkehr beeinträchtigt wird.

(3) Die unbefugte Nutzung einer geschützten oder irreführenden Firmenbezeichnung ist unzulässig.

§ 7 Vertretung des Unternehmens

(1) Ein Unternehmen wird durch seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter oder wirksam bevollmächtigten Personen vertreten.

(2) Wer im Namen eines Unternehmens handelt, muss hierzu berechtigt sein.

(3) Rechtsgeschäfte eines erkennbar unbefugten Vertreters verpflichten das Unternehmen nur, soweit eine Genehmigung erfolgt oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 8 Handlungsvollmacht und betriebliche Vertretung

(1) Ein Unternehmen kann Beschäftigten oder sonstigen Personen Handlungsvollmacht für bestimmte Geschäfte oder Geschäftskreise erteilen.

(2) Umfang und Grenzen der Vollmacht bestimmen sich nach der Erteilung und dem erkennbaren Geschäftszweck.

(3) Wer seine Vertretungsmacht überschreitet, haftet nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und dieses Gesetzes.