# Kapitel 1 – Allgemeine Grundlagen des Handelsrechts

Regelt die grundlegenden Vorschriften für Unternehmen, Kaufleute und den geschäftlichen Verkehr.

# Präambel

Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Vorschriften des Handelsrechts für Unternehmen und gewerbliche Tätigkeiten.

Es bestimmt, wer als Kaufmann oder Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes gilt und welche allgemeinen Maßstäbe im geschäftlichen Verkehr gelten.

Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung der weiteren handelsrechtlichen Bestimmungen.

# § 1 Kaufmannseigenschaft

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe selbstständig betreibt.

(2) Ein Handelsgewerbe ist jeder auf Dauer angelegte, erlaubte und nach außen erkennbare Geschäftsbetrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung.

(3) Auf die tatsächliche Gewinnerzielung kommt es nicht allein an, sofern der Betrieb auf geschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgerichtet ist.

# § 2 Unternehmen und Firma

(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die gewerblich tätig sind.

(2) Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt.

(3) Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und darf keine irreführenden Angaben enthalten.

# § 3 Gewerbliche Tätigkeit

(1) Gewerbliche Tätigkeit ist jede selbstständige, planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung.

(2) Reine Gelegenheitsgeschäfte begründen in der Regel kein Handelsgewerbe.

(3) Wer gewerblich tätig ist, unterliegt den für Unternehmen geltenden handelsrechtlichen Pflichten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

# § 4 Grundsatz von Treu und Glauben

(1) Handelsgeschäfte sind nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte abzuwickeln.

(2) Rechte dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht missbräuchlich ausgeübt werden.

(3) Unredliches Verhalten im Handelsverkehr ist unzulässig.