§ 8 Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Staatliche Entscheidungen haben frei von Willkür und nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen.


Revision #1
Created 2026-04-16 05:40:33 UTC
Updated 2026-04-16 05:40:51 UTC