§ 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (1) Der Staat schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (2) Er hat Straftaten zu verfolgen, Gefahren abzuwehren und den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens sicherzustellen. (3) Dabei sind die Rechte der Bürger zu achten.