# § 42 Ergänzende Gesetze (1) Dieses Grundgesetz wird durch weitere Gesetze, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz sowie sonstige besondere Vorschriften ergänzt. (2) Die ergänzenden Gesetze haben sich in Inhalt und Anwendung an den Grundsätzen dieses Grundgesetzes zu orientieren. (3) Soweit dieses Grundgesetz keine besondere Regelung enthält, sind die ergänzenden Gesetze nach Maßgabe ihres Anwendungsbereichs heranzuziehen.