§ 40 Geltung des Grundgesetzes
(1) Dieses Grundgesetz bildet die oberste Grundlage der staatlichen und rechtlichen Ordnung.
(2) Es gilt für alle Bürger, staatlichen Organe, Behörden und sonstigen staatlichen Stellen innerhalb des Staatsgebietes.
(3) Alle nachgeordneten Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sind im Einklang mit diesem Grundgesetz anzuwenden.