§ 4 Gleichbehandlung

(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Entscheidungen staatlicher Stellen haben unabhängig von persönlichem Ansehen, Vermögen, Herkunft oder Zugehörigkeit zu erfolgen.


Revision #1
Created 2026-04-16 05:36:48 UTC
Updated 2026-04-16 05:36:58 UTC