§ 34 Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit

(1) Staatliche Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen wahrzunehmen.

(2) Entscheidungen dürfen insbesondere nicht aus persönlicher Begünstigung, Benachteiligung oder sonstigen unsachlichen Motiven getroffen werden.

(3) Das Vertrauen der Bürger in die Neutralität staatlichen Handelns ist zu wahren.


Revision #1
Created 2026-04-16 06:01:47 UTC
Updated 2026-04-16 06:02:02 UTC