§ 33 Bindung an Recht und Gesetz
(1) Behörden, Amtsträger und sonstige staatliche Funktionsträger sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Recht und Gesetz gebunden.
(2) Weisungen, Anordnungen und Entscheidungen haben im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung zu stehen.
(3) Rechtswidrige Maßnahmen dürfen nicht allein mit dem Hinweis auf eine dienstliche Anweisung gerechtfertigt werden.