§ 30 Pflicht zur Leistung staatlich angeordneter Mitwirkung
(1) Bürger sind verpflichtet, an staatlich angeordneten und gesetzlich zulässigen Verfahren mitzuwirken, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht.
(2) Die Mitwirkung darf nur verlangt werden, soweit sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
(3) Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit gesetzlich ein Aussage-, Zeugnis- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht vorgesehen ist.