§ 3 Verhältnismäßigkeit (1) Jede staatliche Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen. (2) Sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. (3) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist die mildeste anzuwenden. (4) Ein Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.