§ 27 Pflicht zur Identitätsangabe

(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, im Rahmen rechtmäßiger Maßnahmen die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Verweigerung oder vorsätzliche Falschangabe kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze geahndet werden.

(3) Weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind.


Revision #1
Created 2026-04-16 05:58:11 UTC
Updated 2026-04-16 05:58:18 UTC