§ 25 Pflicht zur Duldung rechtmäßiger Maßnahmen
(1) Bürger haben rechtmäßige Maßnahmen staatlicher Stellen zu dulden.
(2) Widerstand gegen rechtmäßige Maßnahmen ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Recht, sich gegen rechtswidrige Maßnahmen auf gesetzlichem Wege zu wehren, bleibt unberührt.