# § 22 Anwendung unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch hierzu befugte staatliche Stellen und nur auf gesetzlicher Grundlage angewendet werden. (2) Er ist nur zulässig, wenn rechtmäßige Maßnahmen andernfalls nicht durchgesetzt werden können. (3) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss erforderlich und verhältnismäßig sein.