§ 18 Identitätsfeststellung

(1) Staatliche Stellen dürfen die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Der betroffene Bürger hat die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Weitergehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann.


Revision #1
Created 2026-04-16 05:51:12 UTC
Updated 2026-04-16 05:51:24 UTC