§ 16 Form und Bekanntgabe staatlicher Maßnahmen
(1) Staatliche Maßnahmen sind klar, verständlich und nachvollziehbar bekanntzugeben, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.
(2) Der betroffene Bürger ist über den Grund einer belastenden Maßnahme in geeigneter Weise zu unterrichten.
(3) Auf Verlangen ist die Maßnahme, soweit rechtlich möglich, zu erläutern.