§ 14 Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen
(1) Kein Bürger darf unverhältnismäßigen Maßnahmen durch staatliche Stellen unterworfen werden.
(2) Jeder Eingriff in Rechte und Freiheiten muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
(3) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche den Bürger am wenigsten belastet.