§ 13 Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren.

(2) Maßnahmen und Entscheidungen staatlicher Stellen dürfen nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruhen.

(3) Belastende Maßnahmen sind unter Beachtung der geltenden Gesetze und Verfahrensregeln durchzuführen.


Revision #1
Created 2026-04-16 05:42:41 UTC
Updated 2026-04-16 05:43:20 UTC