§ 12 Recht auf rechtliches Gehör
(1) Jeder Bürger hat das Recht, vor einer belastenden staatlichen Entscheidung angehört zu werden, soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
(2) Er hat das Recht, seine Sichtweise vorzutragen und entlastende Umstände geltend zu machen.
(3) Entscheidungen staatlicher Stellen sollen nachvollziehbar und begründet sein.