# § 11 Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist geschützt. (2) Das Betreten, Durchsuchen oder anderweitige Eindringen durch staatliche Stellen ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. (3) Ausnahmen sind nur in gesetzlich geregelten Fällen oder bei gegenwärtiger Gefahr zulässig.