GG – Grundgesetz Für Grundsätze, allgemeine Rechte, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung, Schutz von Eigentum, Unverletzlichkeit von Wohnung. Kapitel 1 – Grundprinzipien des Staates Regelt die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staates und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz. Präambel Kapitel 1 – Grundprinzipien des Staates Dieses Kapitel regelt die grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien des Staates. Es bestimmt die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz sowie die allgemeinen Maßstäbe, nach denen Behörden und Amtsträger ihre Befugnisse auszuüben haben. Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung aller weiteren Gesetze und staatlichen Maßnahmen. § 1 Rechtsstaatlichkeit (1) Der Staat handelt auf Grundlage von Recht und Gesetz. (2) Maßnahmen staatlicher Behörden dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. (3) Willkürliche Entscheidungen staatlicher Stellen sind unzulässig. § 2 Bindung der staatlichen Gewalt (1) Alle staatlichen Organe, Behörden und Amtsträger sind an die geltenden Gesetze gebunden. (2) Staatliches Handeln hat sachlich, neutral und im Rahmen der geltenden Vorschriften zu erfolgen. (3) Kein Amtsträger steht über dem Gesetz. § 3 Verhältnismäßigkeit (1) Jede staatliche Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen. (2) Sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. (3) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist die mildeste anzuwenden. (4) Ein Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. § 4 Gleichbehandlung (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. (2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden. (3) Entscheidungen staatlicher Stellen haben unabhängig von persönlichem Ansehen, Vermögen, Herkunft oder Zugehörigkeit zu erfolgen. § 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (1) Der Staat schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (2) Er hat Straftaten zu verfolgen, Gefahren abzuwehren und den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens sicherzustellen. (3) Dabei sind die Rechte der Bürger zu achten. § 6 Staatliches Gewaltmonopol (1) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist allein den hierzu befugten staatlichen Stellen vorbehalten. (2) Bürger dürfen Gewalt nur ausüben, soweit dies durch Gesetz, insbesondere im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe, erlaubt ist. (3) Eigenmächtige Selbstjustiz ist unzulässig. Kapitel 2 – Rechte der Bürger Regelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten aller Bürger gegenüber dem Staat. Präambel Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Bürger gegenüber dem Staat. Es bestimmt den Schutz der persönlichen Freiheit, der Gleichbehandlung, des Eigentums sowie die Anforderungen an ein rechtsstaatliches und faires Verfahren. Die nachfolgenden Vorschriften begrenzen staatliche Eingriffe und sichern die rechtliche Stellung der Bürger innerhalb der staatlichen Ordnung. § 7 Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. (2) Sie ist von allen staatlichen Stellen zu achten und zu schützen. (3) Kein Bürger darf einer entwürdigenden, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. § 8 Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. (2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden. (3) Staatliche Entscheidungen haben frei von Willkür und nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen. § 9 Schutz der persönlichen Freiheit (1) Jeder Bürger hat das Recht auf persönliche Freiheit. (2) Eingriffe in die Freiheit einer Person sind nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig. (3) Freiheitsbeschränkungen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie dies rechtlich erforderlich und verhältnismäßig ist. § 10 Schutz des Eigentums (1) Das Eigentum der Bürger steht unter dem Schutz des Gesetzes. (2) Eingriffe in das Eigentum sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. (3) Beschlagnahmen, Sicherstellungen oder sonstige staatliche Zugriffe auf Eigentum bedürfen eines rechtmäßigen Zwecks und müssen verhältnismäßig sein. § 11 Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist geschützt. (2) Das Betreten, Durchsuchen oder anderweitige Eindringen durch staatliche Stellen ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. (3) Ausnahmen sind nur in gesetzlich geregelten Fällen oder bei gegenwärtiger Gefahr zulässig. § 12 Recht auf rechtliches Gehör (1) Jeder Bürger hat das Recht, vor einer belastenden staatlichen Entscheidung angehört zu werden, soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. (2) Er hat das Recht, seine Sichtweise vorzutragen und entlastende Umstände geltend zu machen. (3) Entscheidungen staatlicher Stellen sollen nachvollziehbar und begründet sein. § 13 Recht auf ein faires Verfahren (1) Jeder Bürger hat Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. (2) Maßnahmen und Entscheidungen staatlicher Stellen dürfen nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruhen. (3) Belastende Maßnahmen sind unter Beachtung der geltenden Gesetze und Verfahrensregeln durchzuführen. § 14 Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen (1) Kein Bürger darf unverhältnismäßigen Maßnahmen durch staatliche Stellen unterworfen werden. (2) Jeder Eingriff in Rechte und Freiheiten muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. (3) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche den Bürger am wenigsten belastet. Kapitel 3 – Eingriffe des Staates Regelt die Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Maßnahmen gegenüber Bürgern. Präambel Dieses Kapitel regelt die Voraussetzungen, Grenzen und Formen staatlicher Eingriffe in die Rechte der Bürger. Es bestimmt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen staatliche Stellen Maßnahmen gegenüber Bürgern treffen dürfen und welche Anforderungen dabei einzuhalten sind. Die nachfolgenden Vorschriften dienen dem Ausgleich zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Rechten der Bürger. § 15 Gesetzesvorbehalt (1) Eingriffe staatlicher Stellen in Rechte und Freiheiten der Bürger bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. (2) Ohne gesetzliche Ermächtigung ist ein belastender Eingriff unzulässig. (3) Art und Umfang eines Eingriffs müssen sich im Rahmen der geltenden Gesetze halten. § 16 Form und Bekanntgabe staatlicher Maßnahmen (1) Staatliche Maßnahmen sind klar, verständlich und nachvollziehbar bekanntzugeben, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird. (2) Der betroffene Bürger ist über den Grund einer belastenden Maßnahme in geeigneter Weise zu unterrichten. (3) Auf Verlangen ist die Maßnahme, soweit rechtlich möglich, zu erläutern. § 17 Vorläufige Maßnahmen (1) Staatliche Stellen dürfen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Sicherung eines rechtmäßigen Verfahrens erforderlich ist. (2) Vorläufige Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. (3) Sie sind aufzuheben, sobald ihr Zweck entfällt oder sich die Maßnahme als nicht mehr erforderlich erweist. § 18 Identitätsfeststellung (1) Staatliche Stellen dürfen die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. (2) Der betroffene Bürger hat die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Weitergehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann. § 19 Durchsuchung (1) Die Durchsuchung einer Person, Wohnung oder Sache ist nur zulässig, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. (2) Sie darf insbesondere erfolgen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, Beweismittel gesichert werden müssen oder eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll. (3) Die Durchsuchung muss in ihrem Umfang auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. § 20 Sicherstellung und Beschlagnahme (1) Gegenstände dürfen sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder zur Durchsetzung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. (2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird. (3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind freizugeben, sobald die Voraussetzungen der Maßnahme entfallen. § 21 Freiheitsentziehung und Festnahme (1) Die Freiheit einer Person darf nur auf gesetzlicher Grundlage beschränkt oder entzogen werden. (2) Eine Festnahme ist insbesondere zulässig, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist, auf frischer Tat betroffen wird oder Fluchtgefahr besteht. (3) Die Dauer einer Freiheitsentziehung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. § 22 Anwendung unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch hierzu befugte staatliche Stellen und nur auf gesetzlicher Grundlage angewendet werden. (2) Er ist nur zulässig, wenn rechtmäßige Maßnahmen andernfalls nicht durchgesetzt werden können. (3) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss erforderlich und verhältnismäßig sein. § 23 Grenzen staatlicher Eingriffe (1) Staatliche Eingriffe dürfen nicht willkürlich erfolgen. (2) Sie sind unzulässig, wenn ihr Zweck auch durch ein milderes, gleich geeignetes Mittel erreicht werden kann. (3) Jeder Eingriff hat die Würde des Menschen sowie die grundlegenden Rechte der Bürger zu achten. Kapitel 4 – Pflichten der Bürger Regelt die grundlegenden Pflichten der Bürger gegenüber Staat und Rechtsordnung. Präambel Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Pflichten der Bürger gegenüber dem Staat und der Rechtsordnung. Es bestimmt, in welchem Umfang Bürger zur Beachtung der Gesetze, zur Duldung rechtmäßiger Maßnahmen und zu einem geordneten Zusammenleben verpflichtet sind. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit staatlicher Maßnahmen und Verfahren. § 24 Pflicht zur Beachtung der Gesetze (1) Jeder Bürger ist verpflichtet, die geltenden Gesetze und sonstigen verbindlichen Vorschriften zu beachten. (2) Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze verfolgt und geahndet werden. (3) Niemand kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, geltende Vorschriften nicht gekannt zu haben, soweit deren Kenntnis zumutbar ist. § 25 Pflicht zur Duldung rechtmäßiger Maßnahmen (1) Bürger haben rechtmäßige Maßnahmen staatlicher Stellen zu dulden. (2) Widerstand gegen rechtmäßige Maßnahmen ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Recht, sich gegen rechtswidrige Maßnahmen auf gesetzlichem Wege zu wehren, bleibt unberührt. § 26 Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben (1) Wer gegenüber einer staatlichen Stelle Angaben macht, hat diese wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Unrichtige oder unvollständige Angaben können nach Maßgabe der geltenden Gesetze geahndet werden. (3) Gesetzlich bestehende Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt. § 27 Pflicht zur Identitätsangabe (1) Jeder Bürger ist verpflichtet, im Rahmen rechtmäßiger Maßnahmen die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die Verweigerung oder vorsätzliche Falschangabe kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze geahndet werden. (3) Weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. § 28 Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (1) Jeder Bürger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtswidrig beeinträchtigt wird. (2) Verhaltensweisen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden, die Sicherheit oder den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens erheblich zu stören, sind unzulässig. (3) Die Ausübung individueller Rechte entbindet nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und die öffentliche Ordnung. § 29 Verbot des Rechtsmissbrauchs (1) Rechte dürfen nicht in missbräuchlicher Weise ausgeübt werden. (2) Insbesondere ist es unzulässig, sich auf ein Recht zu berufen, um gesetzliche Pflichten zu umgehen oder andere rechtswidrig zu benachteiligen. (3) Missbräuchliches Verhalten kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze eingeschränkt oder geahndet werden. § 30 Pflicht zur Leistung staatlich angeordneter Mitwirkung (1) Bürger sind verpflichtet, an staatlich angeordneten und gesetzlich zulässigen Verfahren mitzuwirken, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht. (2) Die Mitwirkung darf nur verlangt werden, soweit sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. (3) Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit gesetzlich ein Aussage-, Zeugnis- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht vorgesehen ist. Kapitel 5 – Behörden und staatliche Organe Regelt die Stellung und Aufgaben staatlicher Institutionen. Präambel Dieses Kapitel regelt die Stellung, Aufgaben und Bindung der staatlichen Organe und Behörden innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Es bestimmt, welche staatlichen Stellen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berufen sind und in welchem rechtlichen Rahmen sie ihre Befugnisse ausüben. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung eines geordneten, rechtmäßigen und nachvollziehbaren staatlichen Handelns. § 31 Staatliche Organe und Behörden (1) Staatliche Organe und Behörden sind die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingesetzten Stellen des Staates. (2) Sie handeln im Namen des Staates nur im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder sonstige verbindliche Vorschriften übertragenen Zuständigkeiten. (3) Hoheitliche Befugnisse dürfen nur durch hierzu befugte staatliche Stellen ausgeübt werden. § 32 Grundsatz der Zuständigkeit (1) Jede staatliche Stelle handelt nur innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs. (2) Maßnahmen einer unzuständigen Stelle sind unzulässig, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Bei Gefahr im Verzug bleiben gesetzlich geregelte Eilzuständigkeiten unberührt. § 33 Bindung an Recht und Gesetz (1) Behörden, Amtsträger und sonstige staatliche Funktionsträger sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Recht und Gesetz gebunden. (2) Weisungen, Anordnungen und Entscheidungen haben im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung zu stehen. (3) Rechtswidrige Maßnahmen dürfen nicht allein mit dem Hinweis auf eine dienstliche Anweisung gerechtfertigt werden. § 34 Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit (1) Staatliche Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen wahrzunehmen. (2) Entscheidungen dürfen insbesondere nicht aus persönlicher Begünstigung, Benachteiligung oder sonstigen unsachlichen Motiven getroffen werden. (3) Das Vertrauen der Bürger in die Neutralität staatlichen Handelns ist zu wahren. § 35 Pflicht zur Amtsausübung (1) Amtsträger und staatliche Funktionsträger haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und pflichtgemäß wahrzunehmen. (2) Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechte der Bürger zu achten und die öffentliche Ordnung zu wahren. (3) Eine missbräuchliche oder zweckwidrige Ausübung staatlicher Befugnisse ist unzulässig. § 36 Polizei (1) Die Polizei ist zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen der geltenden Gesetze berufen. (2) Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse erfolgen. (3) Die Polizei hat bei ihrem Handeln die Rechte der Bürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 37 Justiz und Gerichte (1) Die Justiz dient der rechtmäßigen Entscheidung von Streitigkeiten sowie der Ahndung von Rechtsverstößen im Rahmen der geltenden Gesetze. (2) Gerichte und sonstige zur Rechtsprechung berufene Stellen sind an Recht und Gesetz gebunden. (3) Entscheidungen der Justiz haben unabhängig, sachlich und auf Grundlage eines fairen Verfahrens zu erfolgen. § 38 Verwaltungsbehörden (1) Verwaltungsbehörden nehmen die ihnen durch Gesetz oder sonstige verbindliche Vorschriften übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr. (2) Sie haben Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig, nachvollziehbar und zweckgebunden zu treffen. (3) Verwaltungsmaßnahmen müssen sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und der geltenden Rechtsordnung halten. § 39 Verantwortung staatlicher Stellen (1) Staatliche Stellen tragen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns. (2) Rechtswidrige Maßnahmen sind, soweit möglich, aufzuheben, zu berichtigen oder zu beenden. (3) Weitergehende Ansprüche oder Folgen richten sich nach den übrigen Gesetzen. Kapitel 6 – Schlussbestimmungen Regelt den Vorrang dieses Gesetzes sowie dessen Verhältnis zu weiteren Gesetzen und Vorschriften. Präambel Dieses Kapitel regelt den Geltungsanspruch dieses Grundgesetzes sowie dessen Verhältnis zu weiteren Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften. Es bestimmt die abschließenden Grundsätze zur Auslegung, zum Vorrang und zur Ergänzung der verfassungsmäßigen Ordnung. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung einer einheitlichen und verbindlichen Rechtsordnung. § 40 Geltung des Grundgesetzes (1) Dieses Grundgesetz bildet die oberste Grundlage der staatlichen und rechtlichen Ordnung. (2) Es gilt für alle Bürger, staatlichen Organe, Behörden und sonstigen staatlichen Stellen innerhalb des Staatsgebietes. (3) Alle nachgeordneten Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sind im Einklang mit diesem Grundgesetz anzuwenden. § 41 Vorrang des Grundgesetzes (1) Vorschriften niederen Ranges dürfen diesem Grundgesetz nicht widersprechen. (2) Soweit ein Widerspruch besteht, geht dieses Grundgesetz vor. (3) Untergeordnete Regelungen sind im Zweifel grundgesetzkonform auszulegen. § 42 Ergänzende Gesetze (1) Dieses Grundgesetz wird durch weitere Gesetze, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz sowie sonstige besondere Vorschriften ergänzt. (2) Die ergänzenden Gesetze haben sich in Inhalt und Anwendung an den Grundsätzen dieses Grundgesetzes zu orientieren. (3) Soweit dieses Grundgesetz keine besondere Regelung enthält, sind die ergänzenden Gesetze nach Maßgabe ihres Anwendungsbereichs heranzuziehen. § 43 Verbindlichkeit staatlichen Handelns (1) Staatliches Handeln hat sich jederzeit an den Bestimmungen dieses Grundgesetzes zu orientieren. (2) Keine staatliche Stelle darf sich auf interne Regelungen, Weisungen oder sonstige Anordnungen berufen, um von den Vorgaben dieses Grundgesetzes abzuweichen. (3) Die Bindung an dieses Grundgesetz gilt auch bei der Auslegung und Anwendung nachgeordneter Vorschriften. § 44 Inkrafttreten und Anwendbarkeit (1) Dieses Grundgesetz tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. (2) Es ist ab seinem Inkrafttreten auf alle staatlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorgänge anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde. (3) Frühere entgegenstehende Regelungen treten mit Inkrafttreten dieses Grundgesetzes außer Kraft, soweit sie diesem widersprechen.