Kapitel 6 – Schlussbestimmungen Regelt den Vorrang dieses Gesetzes sowie dessen Verhältnis zu weiteren Gesetzen und Vorschriften. Präambel Dieses Kapitel regelt den Geltungsanspruch dieses Grundgesetzes sowie dessen Verhältnis zu weiteren Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften. Es bestimmt die abschließenden Grundsätze zur Auslegung, zum Vorrang und zur Ergänzung der verfassungsmäßigen Ordnung. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung einer einheitlichen und verbindlichen Rechtsordnung. § 40 Geltung des Grundgesetzes (1) Dieses Grundgesetz bildet die oberste Grundlage der staatlichen und rechtlichen Ordnung. (2) Es gilt für alle Bürger, staatlichen Organe, Behörden und sonstigen staatlichen Stellen innerhalb des Staatsgebietes. (3) Alle nachgeordneten Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sind im Einklang mit diesem Grundgesetz anzuwenden. § 41 Vorrang des Grundgesetzes (1) Vorschriften niederen Ranges dürfen diesem Grundgesetz nicht widersprechen. (2) Soweit ein Widerspruch besteht, geht dieses Grundgesetz vor. (3) Untergeordnete Regelungen sind im Zweifel grundgesetzkonform auszulegen. § 42 Ergänzende Gesetze (1) Dieses Grundgesetz wird durch weitere Gesetze, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Straßenverkehrsgesetz sowie sonstige besondere Vorschriften ergänzt. (2) Die ergänzenden Gesetze haben sich in Inhalt und Anwendung an den Grundsätzen dieses Grundgesetzes zu orientieren. (3) Soweit dieses Grundgesetz keine besondere Regelung enthält, sind die ergänzenden Gesetze nach Maßgabe ihres Anwendungsbereichs heranzuziehen. § 43 Verbindlichkeit staatlichen Handelns (1) Staatliches Handeln hat sich jederzeit an den Bestimmungen dieses Grundgesetzes zu orientieren. (2) Keine staatliche Stelle darf sich auf interne Regelungen, Weisungen oder sonstige Anordnungen berufen, um von den Vorgaben dieses Grundgesetzes abzuweichen. (3) Die Bindung an dieses Grundgesetz gilt auch bei der Auslegung und Anwendung nachgeordneter Vorschriften. § 44 Inkrafttreten und Anwendbarkeit (1) Dieses Grundgesetz tritt mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. (2) Es ist ab seinem Inkrafttreten auf alle staatlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorgänge anzuwenden, soweit keine besondere Übergangsregelung getroffen wurde. (3) Frühere entgegenstehende Regelungen treten mit Inkrafttreten dieses Grundgesetzes außer Kraft, soweit sie diesem widersprechen.