Kapitel 5 – Behörden und staatliche Organe Regelt die Stellung und Aufgaben staatlicher Institutionen. Präambel Dieses Kapitel regelt die Stellung, Aufgaben und Bindung der staatlichen Organe und Behörden innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Es bestimmt, welche staatlichen Stellen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berufen sind und in welchem rechtlichen Rahmen sie ihre Befugnisse ausüben. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung eines geordneten, rechtmäßigen und nachvollziehbaren staatlichen Handelns. § 31 Staatliche Organe und Behörden (1) Staatliche Organe und Behörden sind die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingesetzten Stellen des Staates. (2) Sie handeln im Namen des Staates nur im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder sonstige verbindliche Vorschriften übertragenen Zuständigkeiten. (3) Hoheitliche Befugnisse dürfen nur durch hierzu befugte staatliche Stellen ausgeübt werden. § 32 Grundsatz der Zuständigkeit (1) Jede staatliche Stelle handelt nur innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs. (2) Maßnahmen einer unzuständigen Stelle sind unzulässig, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Bei Gefahr im Verzug bleiben gesetzlich geregelte Eilzuständigkeiten unberührt. § 33 Bindung an Recht und Gesetz (1) Behörden, Amtsträger und sonstige staatliche Funktionsträger sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Recht und Gesetz gebunden. (2) Weisungen, Anordnungen und Entscheidungen haben im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung zu stehen. (3) Rechtswidrige Maßnahmen dürfen nicht allein mit dem Hinweis auf eine dienstliche Anweisung gerechtfertigt werden. § 34 Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit (1) Staatliche Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen wahrzunehmen. (2) Entscheidungen dürfen insbesondere nicht aus persönlicher Begünstigung, Benachteiligung oder sonstigen unsachlichen Motiven getroffen werden. (3) Das Vertrauen der Bürger in die Neutralität staatlichen Handelns ist zu wahren. § 35 Pflicht zur Amtsausübung (1) Amtsträger und staatliche Funktionsträger haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und pflichtgemäß wahrzunehmen. (2) Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechte der Bürger zu achten und die öffentliche Ordnung zu wahren. (3) Eine missbräuchliche oder zweckwidrige Ausübung staatlicher Befugnisse ist unzulässig. § 36 Polizei (1) Die Polizei ist zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen der geltenden Gesetze berufen. (2) Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse erfolgen. (3) Die Polizei hat bei ihrem Handeln die Rechte der Bürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 37 Justiz und Gerichte (1) Die Justiz dient der rechtmäßigen Entscheidung von Streitigkeiten sowie der Ahndung von Rechtsverstößen im Rahmen der geltenden Gesetze. (2) Gerichte und sonstige zur Rechtsprechung berufene Stellen sind an Recht und Gesetz gebunden. (3) Entscheidungen der Justiz haben unabhängig, sachlich und auf Grundlage eines fairen Verfahrens zu erfolgen. § 38 Verwaltungsbehörden (1) Verwaltungsbehörden nehmen die ihnen durch Gesetz oder sonstige verbindliche Vorschriften übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr. (2) Sie haben Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig, nachvollziehbar und zweckgebunden zu treffen. (3) Verwaltungsmaßnahmen müssen sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und der geltenden Rechtsordnung halten. § 39 Verantwortung staatlicher Stellen (1) Staatliche Stellen tragen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns. (2) Rechtswidrige Maßnahmen sind, soweit möglich, aufzuheben, zu berichtigen oder zu beenden. (3) Weitergehende Ansprüche oder Folgen richten sich nach den übrigen Gesetzen.