Kapitel 4 – Pflichten der Bürger Regelt die grundlegenden Pflichten der Bürger gegenüber Staat und Rechtsordnung. Präambel Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Pflichten der Bürger gegenüber dem Staat und der Rechtsordnung. Es bestimmt, in welchem Umfang Bürger zur Beachtung der Gesetze, zur Duldung rechtmäßiger Maßnahmen und zu einem geordneten Zusammenleben verpflichtet sind. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit staatlicher Maßnahmen und Verfahren. § 24 Pflicht zur Beachtung der Gesetze (1) Jeder Bürger ist verpflichtet, die geltenden Gesetze und sonstigen verbindlichen Vorschriften zu beachten. (2) Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze verfolgt und geahndet werden. (3) Niemand kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, geltende Vorschriften nicht gekannt zu haben, soweit deren Kenntnis zumutbar ist. § 25 Pflicht zur Duldung rechtmäßiger Maßnahmen (1) Bürger haben rechtmäßige Maßnahmen staatlicher Stellen zu dulden. (2) Widerstand gegen rechtmäßige Maßnahmen ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Recht, sich gegen rechtswidrige Maßnahmen auf gesetzlichem Wege zu wehren, bleibt unberührt. § 26 Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben (1) Wer gegenüber einer staatlichen Stelle Angaben macht, hat diese wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Unrichtige oder unvollständige Angaben können nach Maßgabe der geltenden Gesetze geahndet werden. (3) Gesetzlich bestehende Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt. § 27 Pflicht zur Identitätsangabe (1) Jeder Bürger ist verpflichtet, im Rahmen rechtmäßiger Maßnahmen die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die Verweigerung oder vorsätzliche Falschangabe kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze geahndet werden. (3) Weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. § 28 Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (1) Jeder Bürger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtswidrig beeinträchtigt wird. (2) Verhaltensweisen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden, die Sicherheit oder den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens erheblich zu stören, sind unzulässig. (3) Die Ausübung individueller Rechte entbindet nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und die öffentliche Ordnung. § 29 Verbot des Rechtsmissbrauchs (1) Rechte dürfen nicht in missbräuchlicher Weise ausgeübt werden. (2) Insbesondere ist es unzulässig, sich auf ein Recht zu berufen, um gesetzliche Pflichten zu umgehen oder andere rechtswidrig zu benachteiligen. (3) Missbräuchliches Verhalten kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze eingeschränkt oder geahndet werden. § 30 Pflicht zur Leistung staatlich angeordneter Mitwirkung (1) Bürger sind verpflichtet, an staatlich angeordneten und gesetzlich zulässigen Verfahren mitzuwirken, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht. (2) Die Mitwirkung darf nur verlangt werden, soweit sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. (3) Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit gesetzlich ein Aussage-, Zeugnis- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht vorgesehen ist.