Kapitel 3 – Eingriffe des Staates Regelt die Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Maßnahmen gegenüber Bürgern. Präambel Dieses Kapitel regelt die Voraussetzungen, Grenzen und Formen staatlicher Eingriffe in die Rechte der Bürger. Es bestimmt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen staatliche Stellen Maßnahmen gegenüber Bürgern treffen dürfen und welche Anforderungen dabei einzuhalten sind. Die nachfolgenden Vorschriften dienen dem Ausgleich zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Rechten der Bürger. § 15 Gesetzesvorbehalt (1) Eingriffe staatlicher Stellen in Rechte und Freiheiten der Bürger bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. (2) Ohne gesetzliche Ermächtigung ist ein belastender Eingriff unzulässig. (3) Art und Umfang eines Eingriffs müssen sich im Rahmen der geltenden Gesetze halten. § 16 Form und Bekanntgabe staatlicher Maßnahmen (1) Staatliche Maßnahmen sind klar, verständlich und nachvollziehbar bekanntzugeben, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird. (2) Der betroffene Bürger ist über den Grund einer belastenden Maßnahme in geeigneter Weise zu unterrichten. (3) Auf Verlangen ist die Maßnahme, soweit rechtlich möglich, zu erläutern. § 17 Vorläufige Maßnahmen (1) Staatliche Stellen dürfen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Sicherung eines rechtmäßigen Verfahrens erforderlich ist. (2) Vorläufige Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. (3) Sie sind aufzuheben, sobald ihr Zweck entfällt oder sich die Maßnahme als nicht mehr erforderlich erweist. § 18 Identitätsfeststellung (1) Staatliche Stellen dürfen die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. (2) Der betroffene Bürger hat die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Weitergehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann. § 19 Durchsuchung (1) Die Durchsuchung einer Person, Wohnung oder Sache ist nur zulässig, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. (2) Sie darf insbesondere erfolgen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, Beweismittel gesichert werden müssen oder eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll. (3) Die Durchsuchung muss in ihrem Umfang auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. § 20 Sicherstellung und Beschlagnahme (1) Gegenstände dürfen sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder zur Durchsetzung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. (2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird. (3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind freizugeben, sobald die Voraussetzungen der Maßnahme entfallen. § 21 Freiheitsentziehung und Festnahme (1) Die Freiheit einer Person darf nur auf gesetzlicher Grundlage beschränkt oder entzogen werden. (2) Eine Festnahme ist insbesondere zulässig, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist, auf frischer Tat betroffen wird oder Fluchtgefahr besteht. (3) Die Dauer einer Freiheitsentziehung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. § 22 Anwendung unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch hierzu befugte staatliche Stellen und nur auf gesetzlicher Grundlage angewendet werden. (2) Er ist nur zulässig, wenn rechtmäßige Maßnahmen andernfalls nicht durchgesetzt werden können. (3) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss erforderlich und verhältnismäßig sein. § 23 Grenzen staatlicher Eingriffe (1) Staatliche Eingriffe dürfen nicht willkürlich erfolgen. (2) Sie sind unzulässig, wenn ihr Zweck auch durch ein milderes, gleich geeignetes Mittel erreicht werden kann. (3) Jeder Eingriff hat die Würde des Menschen sowie die grundlegenden Rechte der Bürger zu achten.