Kapitel 2 – Rechte der Bürger Regelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten aller Bürger gegenüber dem Staat. Präambel Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Bürger gegenüber dem Staat. Es bestimmt den Schutz der persönlichen Freiheit, der Gleichbehandlung, des Eigentums sowie die Anforderungen an ein rechtsstaatliches und faires Verfahren. Die nachfolgenden Vorschriften begrenzen staatliche Eingriffe und sichern die rechtliche Stellung der Bürger innerhalb der staatlichen Ordnung. § 7 Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. (2) Sie ist von allen staatlichen Stellen zu achten und zu schützen. (3) Kein Bürger darf einer entwürdigenden, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. § 8 Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. (2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden. (3) Staatliche Entscheidungen haben frei von Willkür und nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen. § 9 Schutz der persönlichen Freiheit (1) Jeder Bürger hat das Recht auf persönliche Freiheit. (2) Eingriffe in die Freiheit einer Person sind nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig. (3) Freiheitsbeschränkungen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie dies rechtlich erforderlich und verhältnismäßig ist. § 10 Schutz des Eigentums (1) Das Eigentum der Bürger steht unter dem Schutz des Gesetzes. (2) Eingriffe in das Eigentum sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. (3) Beschlagnahmen, Sicherstellungen oder sonstige staatliche Zugriffe auf Eigentum bedürfen eines rechtmäßigen Zwecks und müssen verhältnismäßig sein. § 11 Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist geschützt. (2) Das Betreten, Durchsuchen oder anderweitige Eindringen durch staatliche Stellen ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. (3) Ausnahmen sind nur in gesetzlich geregelten Fällen oder bei gegenwärtiger Gefahr zulässig. § 12 Recht auf rechtliches Gehör (1) Jeder Bürger hat das Recht, vor einer belastenden staatlichen Entscheidung angehört zu werden, soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. (2) Er hat das Recht, seine Sichtweise vorzutragen und entlastende Umstände geltend zu machen. (3) Entscheidungen staatlicher Stellen sollen nachvollziehbar und begründet sein. § 13 Recht auf ein faires Verfahren (1) Jeder Bürger hat Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. (2) Maßnahmen und Entscheidungen staatlicher Stellen dürfen nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruhen. (3) Belastende Maßnahmen sind unter Beachtung der geltenden Gesetze und Verfahrensregeln durchzuführen. § 14 Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen (1) Kein Bürger darf unverhältnismäßigen Maßnahmen durch staatliche Stellen unterworfen werden. (2) Jeder Eingriff in Rechte und Freiheiten muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. (3) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche den Bürger am wenigsten belastet.