Kapitel 1 – Grundprinzipien des Staates
Regelt die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staates und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz.
- Präambel
- § 1 Rechtsstaatlichkeit
- § 2 Bindung der staatlichen Gewalt
- § 3 Verhältnismäßigkeit
- § 4 Gleichbehandlung
- § 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
- § 6 Staatliches Gewaltmonopol
Präambel
Kapitel 1 – Grundprinzipien des Staates
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien des Staates.
Es bestimmt die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz sowie die allgemeinen Maßstäbe, nach denen Behörden und Amtsträger ihre Befugnisse auszuüben haben.
Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung aller weiteren Gesetze und staatlichen Maßnahmen.
§ 1 Rechtsstaatlichkeit
(1) Der Staat handelt auf Grundlage von Recht und Gesetz.
(2) Maßnahmen staatlicher Behörden dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
(3) Willkürliche Entscheidungen staatlicher Stellen sind unzulässig.
§ 2 Bindung der staatlichen Gewalt
(1) Alle staatlichen Organe, Behörden und Amtsträger sind an die geltenden Gesetze gebunden.
(2) Staatliches Handeln hat sachlich, neutral und im Rahmen der geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(3) Kein Amtsträger steht über dem Gesetz.
§ 3 Verhältnismäßigkeit
(1) Jede staatliche Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen.
(2) Sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
(3) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist die mildeste anzuwenden.
(4) Ein Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
§ 4 Gleichbehandlung
(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Entscheidungen staatlicher Stellen haben unabhängig von persönlichem Ansehen, Vermögen, Herkunft oder Zugehörigkeit zu erfolgen.
§ 5 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
(1) Der Staat schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2) Er hat Straftaten zu verfolgen, Gefahren abzuwehren und den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens sicherzustellen.
(3) Dabei sind die Rechte der Bürger zu achten.
§ 6 Staatliches Gewaltmonopol
(1) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist allein den hierzu befugten staatlichen Stellen vorbehalten.
(2) Bürger dürfen Gewalt nur ausüben, soweit dies durch Gesetz, insbesondere im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe, erlaubt ist.
(3) Eigenmächtige Selbstjustiz ist unzulässig.